Rechtsprechung
   VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18 V   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32817
VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18 V (https://dejure.org/2019,32817)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2019 - 3 K 265.18 V (https://dejure.org/2019,32817)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 3 K 265.18 V (https://dejure.org/2019,32817)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,32817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 12 B 37.09

    Ehegattennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einer Unionsbürgerin; Scheinehe;

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Dabei findet im Rahmen der Visumserteilung nach dem FreizügG/EU ein Zustimmungsverfahren gemäß § 31 der Aufenthaltsverordnung - AufenthV - mangels Anwendbarerklärung dieser Vorschrift durch § 79 AufenthV nicht statt (vgl. entsprechend Ziffer 2.4.2.1 AVV FreizügG/EU; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 12 B 37.09 - juris Rn. 13 ff., das in der Konstellation der Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung nach dem FreizügG/EU unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beiladung der Ausländerbehörde unter Verweis auf § 79 AufenthV aufgehoben hatte).

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Nachzugs für Familienangehörige von Unionsbürgern richten sich indes allein nach Unionsrecht bzw. nach dessen Umsetzung im FreizügigG/EU, soweit nicht das Aufenthaltsgesetz ausnahmsweise in § 11 FreizügG/EU für anwendbar erklärt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 12 B 37.09 - juris Rn. 17).

    Der so normierte unionsrechtliche "Ausweisungstatbestand" gilt - ähnlich wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG- nicht nur für den Verlust des Rechts auf Aufenthalt, sondern auch für den Verlust des Rechts auf Einreise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., Rn. 34).

  • EuGH, 09.01.2007 - C-1/05

    Jia - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG -

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Der Unterhaltsbedarf muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger zu folgen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - Rs. C-1/05 Jia - juris Rn. 34 ff.).

    Es ist aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers, seinem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007, a.a.O., Rn. 39 ff.).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsgesetz, Anwendungsbereich; Familienangehöriger;

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Insoweit fallen bei diesen Personen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) zusammen (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - BVerwG 1 C 34/16 - juris).

    Weil diese Vorgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU aus dem Unionsrecht folgt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs, ABl EWG Nr. L 172 vom 28. Juni 1973, S. 14 ff. und nachfolgend Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl EU Nr. L 158 vom 20. April 2004, S. 77 ff., i.F. Unionsbürgerrichtlinie) und das FreizügG/EU insbesondere der Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 17), ist der Begriffs der Unterhaltsgewährung unionsrechtskonform auszulegen.

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Der EuGH hat entsprechend mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Unionsbürgerrichtlinie gefordert, dass die nationalen Behörden eine Einzelfallprüfung vorzunehmen haben, ob das individuelle Verhalten des Betroffenen eine solche Gefahr darstellt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - Rs. C-331/16 - juris Rn. 48 f. m. w. N.).

    Speziell für den Fall, dass - wie hier - die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf die Entscheidung in der Vergangenheit zurückgeführt wird, den Betroffenen aufgrund von Art. 1 F GFK von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, hat der EuGH folgende Vorgaben gemacht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018, a.a.O.):.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Zu einer Unterhaltsgewährung im Sinne des FreizügG/EU gehört eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung mit einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 1 C 22/14 - juris Rn. 24 m. w. N. ).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Mit dieser zum 29. Januar 2013 neu eingefügten Bestimmung hat der deutsche Gesetzgeber von der unionsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 35 der Unionsbürgerrichtlinie Gebrauch gemacht, um Rechtsmissbrauch und Betrug zu bekämpfen (vgl. BT-Drs. 17/10746 S. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - BVerwG 1 C 9/18 - juris Rn. 24).
  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9).
  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

    Auszug aus VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
    Allein der Umstand, dass der die Einreise begehrende drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, rechtfertigt es nicht, ihm die Einreise nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zu verweigern; die Einreisesperre im SIS stellt vielmehr ein Indiz für das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes dar, das aber durch Informationen erhärtet werden muss, anhand derer der das SIS konsultierende Mitgliedstaat vor einer Visumsverweigerung feststellen kann, dass die Anwesenheit des Betroffenen in diesem Raum eine solche Gefährdung darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - Rs. C-503/03 - juris Rn. 53 ff., betreffend die Auslegung der durch die Unionsbürgerrichtlinie aufgehobenen Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl EWG Nr. L 56 vom 4. April 1964, S. 850 ff.).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

  • VG Berlin, 28.10.2021 - 37 K 566.19
    Das bedeutet, dass für den betreffenden Familienangehörigen - ursprünglich und auch nach Einreise - ein Unterhaltsbedarf bestehen muss, weil eventuelle Zahlungen an ihn ansonsten nicht als Unterhaltsgewährung angesehen werden können (in diesem Sinne auch VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2019 - VG 3 K 265.18 V - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2019 - L 4 AS 913/17 B ER -, im Kontext des FreizügG/EU).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht